Liquid
Als Liquid (auch E-Liquid oder E-Zigaretten Liquid genannt) bezeichnet man die gebrauchsfertige Flüssigkeit, die für die Benutzung eines E-Dampfgeräts (einer E-Zigarette) benötigt wird.
In einem E-Dampfgerät wird diese Flüssigkeit vernebelt, das entstehende Aerosol (Dampf) wird anchließend inhaliert.
Grundstoffe
Liquids gibt es in unterschiedlichen Zusammensetzungen. Hauptbestandteile sind
- Propylenglycol (1,2-Propylenglycol, Monopropylenglycol, E 1520, PG)
- Glycerin (Glycerol, 1,2,3-Propantriol, E 422, VG)
- Polyethylenglycol (Macrogol, E 1521, PEG)
- Wasser
- Nikotin
- Aromen
Zusammensetzung
Es werden oft bestimmte Bezeichnungen für unterschiedliche Zusammensetzungen verwendet. Die bekanntesten sind
- Traditionale mit 55% Propylenglycol, 35% Glycerin und 10% Wasser
- Iceblade mit 95% Propylenglycol und 5% Wasser
- Velvet Cloud mit 80% Glycerin und 20% Wasser
- VPG mit 50% Propylenglycol und 50% Glycerin
Liquids, die Polyethylenglycol enthalten, sind selten, weil PEG einen deutlich höheren Aromaanteil erforderlich macht und einen deutlichen Eigengeschmack hat. PEG kommt eher bei der eigenen Herstellung von Liquids (Selbstmischen) zum Einsatz.
Je größer der Anteil an Glycerin, desto dichter und voluminöser ist der erzeugte Dampf. Propylenglycol ist hingegen Geschmacksträger, weshalb Liquids mit höherem PG-Anteil oftmals intensiver schmecken, jedoch weniger dichten Dampf erzeugen. Ein beliebter Kompromiss sind VPG-Liquds, die Propylenglycol und Glycerin in gleichen Anteilen enthalten.
Geschmack
Den Geschmacksrichtungen sind nahezu keine Grenzen gesetzt. In Liquids kommen normale Lebensmittelaromen zum Einsatz, die zur Inhalation geeignet sind (keine ölhaltigen oder zuckerhaltigen Aromen).
Nikotin
Liquids sind mit 0 bis zu 20 mg Nikotin pro ml Flüssigkeit versetzt. Neben den Wirkungen des Nikotins auf das Nervensystem hat dieses auch die Eigenschaft eines Geschmacksträgers (je geringer der Nikotinanteil, desto mehr Aroma muss zugesetzt werden) und ist für den sog. Throathit verantwortlich.
Gesetzliche Regelungen
Innerhalb der EU dürfen aufgrund der Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) und deren Umsetzung in nationale Gesetze nikotinhaltige Liquids nur noch in Einheiten bis höchstens 10 ml (bei Einweggeräten und -kartuschen ist die Füllmenge auf 2 ml begrenzt) und einem maximalen Nikotinanteil von 20 mg/ml verkauft werden. Die Liquidbehälter bzw. Kartuschen oder Einweggeräte müssen kinder- und manipulationssicher, sowie bruch- und auslaufsicher sein und eine auslaufsichere Nachfüllung (außer bei Einweggeräten bzw. -kartuschen) gewährleisten. Die Umverpackung muss über Angaben zu Inhaltsstoffen verfügen und es muss ein gesundheitsbezogener Warnhinweis aufgedruckt sein. Dem Nachfüllbehälter muss überdies ein Beipackzettel mit Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Jugendliche und Nichtraucher empfohlen wird, Gegenanzeigen, Warnungen für spezielle Risikogruppen, Angaben über mögliche schädliche Auswirkungen, Suchtpotenzial und Toxizität, sowie Kontaktangaben des Herstellers oder Importeurs beiliegen. Hersteller, Händler und Importeure müssen das Produkt sechs Monate vor dem Inverkehrbringen der zuständigen Stelle melden.