Substitut
Nikotinhaltige und nikotinfreie Substanzen zur Verwendung in mobilen Liquidzerstäubern werden im Zusammenhang mit dem Tabaksteuergesetz (TabStG) als Substitute für Tabakwaren (kurz: Substitute) bezeichnet.
Dazu gehören Fertigliquids und Nikotin-Shots, Mischkomponenten in Gebinden mit "Leerraum", in denen auf einfache Weise weitere Mischkomponenten beigefügt werden können (Shortfills und Longfills), aber auch Mischkomponenten für Liquids, wie fertig vorgemischte Basen, Propylenglycol (PG), Glycerin (VG), Wasser, Polyethylenglycol (Macrogol - PEG), Ethanol und Aromen. Bei den Mischkomponenten kommt es auf die Zweckbestimmung ("für die Verwendung in mobilen Liquidzerstäubern") an, die sich durch die Aufmachung (Verwendungszweck, der auf den Behältern steht) oder den Vertrieb (Verkauf durch entsprechende Fachgeschäfte oder in Zusammenhang mit Vaping-Produkten) ergibt.
Komponenten, die nicht als solche angeboten und außerhalb des Fachhandels bzw. spezifischen Handels verkauft werden, sind keine Substitute im Sinne des Tabaksteuerrechts. Werden diese aber konkret zur Herstellung von Liquids verwendet, so ist dies eine Umwidmung durch den Verbraucher, der aus ihnen damit ein Substitut herstellt.