TPD2

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Die Tabakprodukterichtlinie (TPD2, auch TPR2; RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES) ist eine EU-Richtlinie für die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen. Mit dieser Richtlinie, welche am 3. April 2014 erlassen wurde, wurden erstmals mobile Liquidzerstäuber und Liquids europaweit reguliert. Sie rückten damit in das Umfeld von Tabakprodukten, obwohl sie selbst weder ein Tabakprodukt sind, noch Tabak enthalten. Sie werden als "verwandte Erzeugnisse" eingeordnet.

Mobile Liquidzerstäuber werden in der Richtlinie als "E-Zigaretten" bezeichnet. Die maßgeblichen Begriffsdefinitionen finden sich in Artikel 2 der Richtlinie:


16. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden;

17. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann;


Artikel 20 der Richtlinie legt die Regelungen für mobile Liquidzerstäuber und Liquids (Nachfüllbehälter) fest. Diese sind im Einzelnen:

  • Mobile Liquidzertäuber und Liquids müssen von Hersteller oder Importeur sechs Monate vor dem Inverkehrbringen gemeldet werden.
  • Nikotinhaltige Flüssigkeiten dürfen nur in Behältern von maximal 10 Millilitern Volumen in den Verkehr gebracht werden.
  • Vorbefüllte Tanks dürfen ein Volumen von maximal 2 Millilitern haben.
  • Die Flüssigkeiten dürfen maximal 20 ml/mg Nikotin enthalten.
  • Die nikotinhaltige Flüssigkeit keine Vitamine oder sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsrisiken bergen, Koffein oder Taurin, keine Farbstoffe, welche das Aerosol färben können und keine Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben, enthalten.
  • Bei der Herstellung der nikotinhaltigen Flüssigkeit dürfen nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden.
  • In der nikotinhaltigen Flüssigkeit dürfen nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
  • Das Nikotin muss auf einem gleichmäßigen Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abgegeben werden.
  • Die mobilen Liquidzerstäuber und Nachfüllbehälter müssen kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sein und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen.
  • Den Produkten muss ein Beipackzettel mit Gebrauchs- und Warninformationen beiliegen.
  • Es muss eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts aufgeführt werden.
  • Produktwerbung im Internet, im Hörfunk und Fernsehen sind verboten.
  • Sponsoring zu Werbezwecken ist verboten.

Die Richtlinie musste innerhalb von zwei Jahren in nationale Gesetze der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden (andernfalls galt die Richtlinie unmttelbar). In Deutschland ist dies mit dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) am 04.04.2016 erfolgt und am 20.05.2016 in Kraft getreten. Durch zwei Änderungsgesetze wurde die Möglichkeit zur Werbung weiter eingeschränkt und die meisten Regeln auch auf nikotinfreie Produkte ausgeweitet.