Tabakerzeugnisgesetz

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Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) regelt Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen. Es wurde am 4. April 2016 erlassen und dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/20/EU. Es geht in seinen Regelungen in einigen Teilen über die Vorgaben der TPD2 hinaus (z.B. bzgl. nikotinfreier Flüssigkeiten). Es trat am 20. Mai 2016 in Kraft. Es wurde durch zwei Änderungsgesetze aktualisiert. Ein drittes Änderungsgesetz zur Umsetzung eines delegierten Rechtsaktes der EU befindet sich im Gesetzgebungsprozess (Verbot von Aromen in erhitzten Tabakprodukten).

Die wichtigsten Regelungen:

  • Es dürfen bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden.
  • Es dürfen bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
  • Nachfüllbehälter, welche Nikotin enthalten, dürfen ein Volumen von maximal 10 ml gaben.
  • Mit nikotinhaltigem Liquid vorbefüllte mobile Liquidzerstäuber oder Kartuschen dürfen ein Volumen von maximal 2 ml haben.
  • Nikotinhaltige mobile Liquidzerstäuber dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
  • Mobile Liquidzertäuber und Nachfüllbehälter müssen kinder- und manipulationssicher und bruch- und auslaufsicher sein und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. Dies gilt auch für nikotinfreie Produkte.
  • Mobile Liquidzerstäuber und Nachfüllbhälter(auch nikotinfreie) müssen mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, versehen werden.
  • Die Umverpackungen dieser Produkte müssen, sofern Nikotin enthalten ist, einen Gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufweisen.
  • Produkte müssen sechs Monate vor dem Inverkehrbringen duch den Hersteller oder Importeur gemeldet werden.
  • Produktwerbung im Hörfunk, in Druckerzeugnissen und im Internet ist verboten.
  • Sponsoring zu Werbezwecken ist verboten.
  • Produktwerbung an Außenflächen ist verboten. Erlaubt bleibt dies lediglich an Außenflächen von Verkaufsstellen.
  • Es ist verboten, mobile Liquidzerstäuber und Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.
  • In der Werbung (erlaubte Imagewerbung) darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung gesundheitlich unbedenklich ist.
  • Werbung (erlaubte Imagewerbung) darf Jugendliche oder Heranwachsende nicht zum Konsum veranlassen oder darin zu bestärken.
  • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, Rechtsverordnungen (TabakerzV) zum TabakerzG zu erlassen.
  • In der TabakerzV sind verbotene Inhaltsstoffe für Liquids aufgeführt: Anlage 2 zu § 28.